MFP
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Verein für mecklenburgische

Familien- und Personengeschichte e.V.

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung

 

 

 

beschlossen von der Gründungsversammlung in Tellow am 22. Oktober 1997

geändert von der Mitgliederversammlung in Schwerin am 7. April 2001


§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.        Der Verein führt den Namen Verein für mecklenburgische Familien-  und Personengeschichte e.V. Nachfolgend wird er Verein MFP genannt.

2.        Der Verein MFP hat seinen Sitz in Rostock.

3.        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

 

1.        Der Verein MFP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, nämlich wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.        Zweck des Vereins MFP ist die Erforschung, Pflege und Förderung der Personen- und Familiengeschichte, der Heraldik und verwandter Wissenschaften.

3.        Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a.        Sammlung familien- und wappenkundlicher Quellen, ihre Aufbereitung und wissenschaftliche Auswertung;

b.       Veröffentlichung genealogischer, heraldischer und allgemeinhistorischer Arbeiten;

c.        Herausgabe familien- und personengeschichtlicher Periodika;

d.       Pflege und Ausbau einer vereinseigenen Handbibliothek;

e.        Forschungsberatung;

f.         Förderung des Austausches von Forschungsergebnissen;

g.       Pflege der Beziehungen zu anderen genealogischen Vereinigungen des In- und Auslands, insbesondere durch Schriftentausch und Forschungshilfe sowie gemeinsame Veranstaltungen.

4.        Mittel des  Vereins MFP dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins MFP fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1.        Der Verein MFP hat

a.        ordentliche Mitglieder,

b.       korporative Mitglieder,

c.        Ehrenmitglieder.

2.        Ordentliches Mitglied können nur Einzelpersonen werden.  Vereinigungen und Körperschaften können als korporative Mitglieder beitreten. Jedes ordentliche Mitglied hat aktives und passives Wahlrecht. Korporative Mitglieder haben einfaches aktives Wahlrecht und können das durch eine beauftragte Person wahrnehmen lassen.

3.        Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins MFP beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit der ersten Beitragszahlung wirksam

4.        Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung. Der Austritt ist mit 3-Monatsfrist schriftlich zum Jahresende zu erklären. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz 2-facher schriftlicher Mahnung mit dem Betrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Zum Ausschluss ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes erforderlich. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Binnen einem Monat nach Zugang dieser Mitteilung kann das Mitglied Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes.

5.        Personen, die sich um die mecklenburgische Familien- und Personengeschichte verdient gemacht haben, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 


§ 4

Beiträge

 

1.        Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Kalenderjahres fällig, für Neumitglieder unverzüglich nach der Aufnahme. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2.        Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht.

 

 

§ 5

Organe des Vereins

 

1.        Organe des Vereins MFP sind

a.        die Mitgliederversammlung,

b.       der Vorstand.

2.        Die Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen können ersetzt werden.

3.        Über jede Sitzung der Vereinsorgane ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollanten zu unterzeichnen und einem Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.

 

 

§  6

Der Vorstand

 

1.        Der Vorstand besteht aus:

a.        dem 1. Vorsitzenden,

b.       dem 2. Vorsitzenden,

c.        dem Schriftführer,

d.       dem Schatzmeister,

e.        mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

2.        Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt und bleibt bis zur folgenden Mitgliederversammlung im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während seiner Amtszeit überträgt der Vorstand die Befugnisse des Ausscheidenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung einem geeigneten Mitglied.

3.        Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4.        Berufsgenealogen können nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sein.

5.        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten. Sie können von allen Mitgliedern beim Schriftführer eingesehen werden.

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

1.        Die Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden einzuberufen als Jahresmitgliederversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder  auf Vorstandsbeschluss.

2.        Die Mitglieder sind mit einer Frist von mindestens vier Wochen (mit Angabe der Tagesordnung) einzuladen.

3.        Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied (ordentliches Mitglied, korporatives Mitglied und Ehrenmitglied) hat eine Stimme. Für Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit (Ausnahmen siehe § 7, Abs. 5 und § 10).

4.        Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

5.        Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eingehende Änderungsanträge sind allen Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung nach § 7, Abs. 2 schriftlich mitzuteilen.

6.        Die Jahresmitgliederversammlung hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a.        Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr mit anschließender Aussprache,

b.       Entgegennahme des Arbeitsberichts der Ausschüsse,

c.        Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichtes der Kassenprüfer,

d.       Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,

e.        Durchführung der anstehenden Wahlen sowie Bestellung von zwei Kassenprüfern für die nächste Wahlperiode,

f.         Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

 

 

§ 8

Ausschüsse

 

1.        Der Vorstand kann für die Bearbeitung besonderer Aufgaben Ausschüsse einsetzen, deren Leiter vom Vorstand benannt werden und die ihm verantwortlich sind. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom jeweiligen Ausschussleiter im Einvernehmen mit dem Vorstand berufen.

2.        Über jede Sitzung der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die dem Vorstand zu geben ist.

 

 

§ 9

Mitgliedschaft des Vereins MFP in anderen Vereinen

 

1.        Der Verein MFP kann Verbände oder Vereine, die ähnliche Ziele gemäß § 2 haben, durch Erwerb der Mitgliedschaft unterstützen.

 

 

§ 10

Auflösung des Vereins MFP  

 

1.        Der Verein MFP kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.

2.        Im Falle der Auflösung des Vereins MFP sind das Archiv und die Bücherei dem Landeshauptarchiv in Schwerin zur Verfügung zu stellen Das sonstige Vermögen des Vereins MFP ist zu steuerbegünstigten wissenschaftlichen Zwecken auf dem Gebiete der Familienforschung und Wappenkunde durch den Landesheimatverband zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

3.        Der MFP wird durch einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Liquidator aufgelöst.

 


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© Prof. Dr. H.-D. Gronau
(Editor)
VereinPersonenOrteForschung zuletzt geändert:
7. April 2001