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Verein für mecklenburgische Familien- und Personengeschichte e.V.
Satzung beschlossen
von der Gründungsversammlung in Tellow am 22. Oktober 1997 geändert
von der Mitgliederversammlung in Schwerin am 7. April 2001 §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1.
Der Verein führt den Namen Verein für mecklenburgische
Familien- und Personengeschichte e.V.
Nachfolgend wird er Verein MFP genannt. 2.
Der Verein MFP hat seinen Sitz in Rostock. 3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck und Aufgaben 1.
Der Verein MFP verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, nämlich wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.
Zweck des Vereins MFP ist die Erforschung, Pflege und Förderung
der Personen- und Familiengeschichte, der Heraldik und verwandter
Wissenschaften. 3.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a.
Sammlung familien- und wappenkundlicher Quellen, ihre Aufbereitung
und wissenschaftliche Auswertung; b. Veröffentlichung
genealogischer, heraldischer und allgemeinhistorischer Arbeiten; c.
Herausgabe familien- und personengeschichtlicher Periodika; d. Pflege
und Ausbau einer vereinseigenen Handbibliothek; e.
Forschungsberatung; f.
Förderung des Austausches von Forschungsergebnissen; g. Pflege
der Beziehungen zu anderen genealogischen Vereinigungen des In- und Auslands,
insbesondere durch Schriftentausch und Forschungshilfe sowie gemeinsame
Veranstaltungen. 4.
Mittel des Vereins MFP
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins MFP fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft 1.
Der Verein MFP hat a.
ordentliche Mitglieder, b. korporative
Mitglieder, c.
Ehrenmitglieder. 2.
Ordentliches Mitglied können nur Einzelpersonen werden. Vereinigungen und Körperschaften können als
korporative Mitglieder beitreten. Jedes ordentliche Mitglied hat aktives und
passives Wahlrecht. Korporative Mitglieder haben einfaches aktives Wahlrecht
und können das durch eine beauftragte Person wahrnehmen lassen. 3.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins
MFP beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft
wird mit der ersten Beitragszahlung wirksam 4.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw.
Auflösung. Der Austritt ist mit 3-Monatsfrist schriftlich zum Jahresende zu
erklären. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz 2-facher
schriftlicher Mahnung mit dem Betrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist oder
wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Zum Ausschluss ist ein einstimmiger
Beschluss des Vorstandes erforderlich. Der Beschluss ist dem Mitglied unter
Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Binnen einem Monat
nach Zugang dieser Mitteilung kann das Mitglied Einspruch einlegen, über den
die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruhen
die Rechte des Mitgliedes. 5.
Personen, die sich um die mecklenburgische Familien- und
Personengeschichte verdient gemacht haben, können durch einstimmigen Beschluss
des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. § 4 Beiträge 1.
Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Kalenderjahres fällig,
für Neumitglieder unverzüglich nach der Aufnahme. Die Höhe des Beitrages wird
von der Mitgliederversammlung festgelegt. 2.
Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht. § 5 Organe des Vereins 1.
Organe des Vereins MFP sind a.
die Mitgliederversammlung, b. der
Vorstand. 2.
Die Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen
können ersetzt werden. 3.
Über jede Sitzung der Vereinsorgane ist eine Niederschrift zu
fertigen, die vom Protokollanten zu unterzeichnen und einem Vorsitzenden
gegenzuzeichnen ist. §
6 Der Vorstand 1.
Der Vorstand besteht aus: a.
dem 1. Vorsitzenden, b. dem
2. Vorsitzenden, c.
dem Schriftführer, d. dem
Schatzmeister, e.
mindestens zwei weiteren Mitgliedern. 2.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer
von drei Jahren einzeln gewählt und bleibt bis zur folgenden
Mitgliederversammlung im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
während seiner Amtszeit überträgt der Vorstand die Befugnisse des Ausscheidenden
bis zur nächsten Mitgliederversammlung einem geeigneten Mitglied. 3.
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB
sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der
Schatzmeister. Zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. 4.
Berufsgenealogen können nicht Mitglied des geschäftsführenden
Vorstands sein. 5.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Beschlüsse
des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten. Sie können von allen Mitgliedern
beim Schriftführer eingesehen werden. § 7 Mitgliederversammlung 1.
Die Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden einzuberufen
als Jahresmitgliederversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 %
der Mitglieder oder auf
Vorstandsbeschluss. 2.
Die Mitglieder sind mit einer Frist von mindestens vier Wochen
(mit Angabe der Tagesordnung) einzuladen. 3.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied (ordentliches
Mitglied, korporatives Mitglied und Ehrenmitglied) hat eine Stimme. Für
Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit (Ausnahmen siehe § 7, Abs. 5 und
§ 10). 4.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst
in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. 5.
Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit
Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eingehende
Änderungsanträge sind allen Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung nach § 7, Abs. 2 schriftlich mitzuteilen. 6.
Die Jahresmitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
wahrzunehmen: a.
Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts über
das abgelaufene Geschäftsjahr mit anschließender Aussprache, b. Entgegennahme
des Arbeitsberichts der Ausschüsse, c.
Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichtes der
Kassenprüfer, d. Entlastung
des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr, e.
Durchführung der anstehenden Wahlen sowie Bestellung von zwei
Kassenprüfern für die nächste Wahlperiode, f.
Beschlussfassung über vorliegende Anträge. § 8 Ausschüsse 1.
Der Vorstand kann für die Bearbeitung besonderer Aufgaben
Ausschüsse einsetzen, deren Leiter vom Vorstand benannt werden und die ihm
verantwortlich sind. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom jeweiligen
Ausschussleiter im Einvernehmen mit dem Vorstand berufen. 2.
Über jede Sitzung der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu
fertigen, die dem Vorstand zu geben ist. § 9 Mitgliedschaft des Vereins MFP in anderen
Vereinen 1.
Der Verein MFP kann Verbände oder Vereine, die ähnliche Ziele
gemäß § 2 haben, durch Erwerb der Mitgliedschaft unterstützen. § 10 Auflösung des Vereins MFP 1.
Der Verein MFP kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. 2.
Im Falle der Auflösung des Vereins MFP sind das Archiv und die
Bücherei dem Landeshauptarchiv in Schwerin zur Verfügung zu stellen Das
sonstige Vermögen des Vereins MFP ist zu steuerbegünstigten wissenschaftlichen
Zwecken auf dem Gebiete der Familienforschung und Wappenkunde durch den
Landesheimatverband zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 3.
Der MFP wird durch einen von der Mitgliederversammlung zu
bestimmenden Liquidator aufgelöst. |
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© Prof. Dr. H.-D. Gronau (Editor) |
zuletzt geändert: 7. April 2001 |
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